Einbauerklärung für unvollständige Maschinen ab 2027 – was gilt

Einbauerklärung für unvollständige Maschinen ab 2027 – was gilt

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Neue Anforderungen ab 2027: Maschinenverordnung ersetzt Maschinenrichtlinie

Ab 2027 löst die Maschinenverordnung die bisherige Maschinenrichtlinie ab. Für Hersteller unvollständiger Maschinen bedeutet dies, dass die Einbauerklärung und die technische Dokumentation an die neuen Vorgaben angepasst werden müssen. Die Umstellung betrifft nicht nur die Inhalte, sondern auch die Prozesse, mit denen diese Dokumente erstellt und gepflegt werden.

Ein zentraler Unterschied liegt in der klareren Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zwischen dem Hersteller der unvollständigen Maschine und dem Integrator, der diese in eine vollständige Maschine einbaut. Die Maschinenverordnung definiert präziser, welche Pflichten bei der Bereitstellung unvollständiger Maschinen gelten und wie die Schnittstelle zum späteren Inverkehrbringer der vollständigen Maschine zu gestalten ist.

Einbauerklärung: Typische Fehler und wie sie vermieden werden

Ein häufiger Fehler ist die ungeprüfte Weiterverwendung alter Vorlagen für die Einbauerklärung. Da sich die Anforderungen ab 2027 ändern, können veraltete Dokumente zu formalen Mängeln führen, die im schlimmsten Fall die Konformität der späteren vollständigen Maschine gefährden. Besonders kritisch ist die fehlende Abstimmung zwischen Einbauerklärung und Betriebsanleitung. Beide Dokumente müssen inhaltlich konsistent sein, um Widersprüche zu vermeiden, die bei einer Prüfung durch Marktaufsichtsbehörden beanstandet werden könnten.

Folgende Punkte sollten bei der Erstellung der Einbauerklärung besonders beachtet werden:

  • Klare Beschreibung der unvollständigen Maschine und ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung.
  • Angabe der angewandten harmonisierten Normen oder anderen technischen Spezifikationen.
  • Hinweise auf verbleibende Risiken, die der Integrator bei der Fertigstellung der Maschine berücksichtigen muss.
  • Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zwischen Hersteller und Integrator.

Technische Dokumentation: Was sich ändert

Die technische Dokumentation für unvollständige Maschinen muss ab 2027 ebenfalls den neuen Anforderungen entsprechen. Dazu gehört, dass sie nicht nur die Konformität der unvollständigen Maschine nachweist, sondern auch dokumentiert, welche Schritte der Integrator unternehmen muss, um die vollständige Maschine konform in Verkehr zu bringen. Dies erfordert eine detailliertere Risikobeurteilung und eine präzisere Beschreibung der Schnittstellen zur späteren Maschine.

Ein weiterer Aspekt ist die digitale Bereitstellung der Dokumentation. Die Maschinenverordnung sieht vor, dass bestimmte Unterlagen in maschinenlesbarer Form zur Verfügung gestellt werden müssen. Dies kann die Zusammenarbeit mit dem Integrator erleichtern, erfordert aber eine Anpassung der internen Dokumentationsprozesse.

Verantwortlichkeiten klar abgrenzen

Die Maschinenverordnung legt größeren Wert auf die klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zwischen dem Hersteller der unvollständigen Maschine und dem Integrator. Der Hersteller muss sicherstellen, dass die Einbauerklärung und die technische Dokumentation alle notwendigen Informationen enthalten, damit der Integrator die vollständige Maschine konform fertigstellen kann. Gleichzeitig darf der Hersteller keine Angaben machen, die in den Verantwortungsbereich des Integrators fallen, wie etwa die endgültige Risikobeurteilung der vollständigen Maschine.

Diese Abgrenzung sollte bereits in der Vertragsgestaltung zwischen Hersteller und Integrator berücksichtigt werden. Klare Vereinbarungen helfen, spätere Haftungsfragen zu vermeiden und die Konformität der vollständigen Maschine sicherzustellen.

Empfehlung: Frühzeitig prüfen und anpassen

Unternehmen, die unvollständige Maschinen herstellen, sollten ihre Prozesse und Dokumente frühzeitig auf die neuen Anforderungen ab 2027 überprüfen. Dies gilt insbesondere für:

  • Die Vorlagen für Einbauerklärungen und technische Dokumentationen.
  • Die Risikobeurteilung und die Beschreibung der Schnittstellen zur vollständigen Maschine.
  • Die Abstimmung zwischen Einbauerklärung und Betriebsanleitung.
  • Die digitale Bereitstellung der Dokumentation.

Eine frühzeitige Anpassung vermeidet nicht nur rechtliche Risiken, sondern reduziert auch den Aufwand, der bei der späteren Integration der unvollständigen Maschine in eine vollständige Maschine entsteht. Zudem kann eine konforme Dokumentation als Wettbewerbsvorteil dienen, da sie die Zusammenarbeit mit Integratoren erleichtert und Vertrauen in die Qualität der Produkte schafft.

Fazit

Die Umstellung auf die Maschinenverordnung ab 2027 erfordert von Herstellern unvollständiger Maschinen eine sorgfältige Prüfung und Anpassung ihrer Prozesse und Dokumente. Besonders die Einbauerklärung und die technische Dokumentation müssen den neuen Anforderungen entsprechen, um die Konformität der späteren vollständigen Maschine zu gewährleisten. Durch eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den Änderungen können Unternehmen Haftungsrisiken minimieren und ihre Marktposition stärken.

Kommentare

2 Kommentare zu „Einbauerklärung für unvollständige Maschinen ab 2027 – was gilt“

  1. Avatar von Dieter Gust

    „Die Maschinenverordnung sieht vor, dass bestimmte Unterlagen in maschinenlesbarer Form zur Verfügung gestellt werden müssen“. Das klingt aber hochtrabend. Es geht doch nur um den Link zur Info also z.B ein QR-Code, aber nicht mehr, oder?

    1. Avatar von Kurt Fisch

      Ja – dein Einwand ist berechtigt, aber man muss zwei Dinge sauber unterscheiden. Die Formulierung „Unterlagen müssen in maschinenlesbarer Form zur Verfügung gestellt werden“ ist für einen Fachbeitrag zu pauschal und tatsächlich missverständlich.

      Nach der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt ab 20. Januar 2027 grundsätzlich Folgendes: Die EU-Konformitätserklärung kann digital bereitgestellt werden. Für die Begleitung der Maschine verlangt Art. 10 Abs. 8 insbesondere eine Internetadresse oder einen maschinenlesbaren Code, über den die EU-Konformitätserklärung zugänglich ist.

      Was bedeutet das praktisch?

      Ein QR-Code ist dafür eine naheliegende technische Lösung, aber die Verordnung schreibt nicht einfach vor: „Alle technischen Unterlagen müssen als QR-Code bereitgestellt werden.“

      Vielmehr geht es beispielsweise um:

      Maschine → QR-Code / maschinenlesbarer Code → Internetadresse → digitale EU-Konformitätserklärung

      Die eigentliche technische Dokumentation bleibt davon zu unterscheiden. Sie muss weiterhin vorhanden sein und den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Die Digitalisierung bedeutet also nicht, dass der Hersteller seine komplette technische Dokumentation lediglich über einen QR-Code „ablegen“ darf.

      Auch die Betriebsanleitung kann unter bestimmten Voraussetzungen digital bereitgestellt werden. Die EU-Kommission beschreibt die neue Verordnung ausdrücklich als eine Regelung, die klärt, unter welchen Bedingungen Gebrauchsanleitungen und Konformitätserklärung digital bereitgestellt werden können.

      Für weitere Informationen siehe MVO 2027

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