Einleitung: Was sich ab 2027 für Hersteller ändert
Ab dem 20. Januar 2027 ersetzt die Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Die grundlegende Prozesslogik bleibt erhalten, doch es gibt entscheidende Neuerungen: Cybersicherheit wird verpflichtender Bestandteil der Risikobeurteilung, und für bestimmte Maschinen ist künftig die Einbindung einer Benannten Stelle vorgeschrieben. Hersteller müssen ihre Prozesse anpassen, um die Konformität sicherzustellen.
Die 8 Schritte zur Konformität nach Maschinenverordnung 2027
Der Konformitätsprozess folgt einer klaren Abfolge. Die folgenden Schritte gelten auch unter der neuen Verordnung, allerdings mit erweiterten Anforderungen:
1. Geltungsbereich prüfen
Stellen Sie fest, ob Ihre Maschine unter die Verordnung fällt. Die Maschinenverordnung definiert den Anwendungsbereich in Artikel 2 und Anhang I. Prüfen Sie insbesondere, ob Ausnahmen oder spezifische Anforderungen für Ihr Produkt gelten.
2. Anforderungen bestimmen
Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind in Anhang III der Verordnung festgelegt. Diese umfassen sowohl physische als auch digitale Aspekte, etwa den Schutz vor Cyberangriffen. Identifizieren Sie alle relevanten Anforderungen für Ihre Maschine.
3. Normen & technische Lösungen
Wählen Sie harmonisierte Normen oder andere technische Spezifikationen, die die Anforderungen der Verordnung erfüllen. Harmonisierte Normen bieten eine Vermutungswirkung, das heißt, ihre Einhaltung gilt als Nachweis für die Konformität mit den gesetzlichen Vorgaben.
4. Risikobeurteilung
Die Risikobeurteilung muss nun auch Cybersicherheitsrisiken umfassen. Analysieren Sie systematisch alle potenziellen Gefährdungen, die von Software, Schnittstellen oder Fernzugriffen ausgehen könnten. Dokumentieren Sie die Ergebnisse und leiten Sie Maßnahmen zur Risikominderung ab.
- Prüfen Sie, ob Ihre Maschine über digitale Schnittstellen verfügt.
- Identifizieren Sie mögliche Angriffspunkte, z. B. durch Fernwartung oder vernetzte Steuerungen.
- Dokumentieren Sie die Maßnahmen zur Risikominderung, etwa Verschlüsselung oder Zugriffskontrollen.
5. Technische Dokumentation
Erstellen Sie eine vollständige technische Dokumentation, die alle Schritte der Risikobeurteilung, die gewählten technischen Lösungen und die Konformitätsnachweise enthält. Die Dokumentation muss nach dem Inverkehrbringen für die zuständigen Behörden verfügbar sein.
6. Konformitätsbewertung
Prüfen Sie, ob für Ihre Maschine eine Selbstzertifizierung ausreicht oder ob die Einbindung einer Benannten Stelle erforderlich ist. Die Verordnung sieht in Anhang I, Teil A, eine Liste von Maschinen vor, für die eine Fremdprüfung verpflichtend ist. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Fahrzeughebebühnen.
- Prüfen Sie, ob Ihr Produkt in Anhang I, Teil A gelistet ist.
- Falls ja, wählen Sie ein Konformitätsbewertungsverfahren mit Benannter Stelle, z. B. die Baumusterprüfung (Modul B) oder die Qualitätssicherung (Modul H).
- Falls nein, können Sie die Konformität selbst erklären.
7. EU-Konformitätserklärung
Erstellen Sie eine EU-Konformitätserklärung, in der Sie bestätigen, dass Ihre Maschine alle relevanten Anforderungen der Verordnung erfüllt. Die Erklärung muss von einer bevollmächtigten Person unterzeichnet und der Maschine beigefügt werden.
8. CE-Kennzeichnung & Inverkehrbringen
Bringen Sie die CE-Kennzeichnung an der Maschine an und stellen Sie sicher, dass alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Erst dann darf die Maschine in Verkehr gebracht werden.
Wichtige Neuerungen im Überblick
Die Maschinenverordnung 2023/1230 bringt drei zentrale Änderungen mit sich, die Hersteller beachten müssen:
- Keine Übergangsfrist: Ab dem 20. Januar 2027 gilt ausschließlich die neue Verordnung. Maschinen, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht werden, müssen die Anforderungen der Verordnung erfüllen.
- Cybersicherheit in der Risikobeurteilung: Digitale Bedrohungen, etwa durch Software oder Fernzugriffe, müssen systematisch analysiert und dokumentiert werden.
- Veränderte Konformitätsbewertung: Für Maschinen in Anhang I, Teil A, ist künftig die Einbindung einer Benannten Stelle verpflichtend. Eine reine Selbstzertifizierung reicht hier nicht mehr aus.
Praktische Handlungsempfehlungen
Um die Konformität mit der neuen Maschinenverordnung sicherzustellen, sollten Hersteller folgende Schritte umsetzen:
- Beginnen Sie frühzeitig mit der Anpassung Ihrer Prozesse, da Benannte Stellen ab Ende 2026 voraussichtlich stark ausgelastet sein werden.
- Erweitern Sie Ihre Risikobeurteilung um Cybersicherheitsaspekte und dokumentieren Sie diese systematisch.
- Prüfen Sie, ob Ihr Produkt in Anhang I, Teil A der Verordnung gelistet ist. Falls ja, planen Sie die Einbindung einer Benannten Stelle ein.
- Stellen Sie sicher, dass Ihre technische Dokumentation alle erforderlichen Nachweise enthält und für die Behörden zugänglich ist.
Die Einhaltung der neuen Verordnung erfordert eine sorgfältige Planung und Umsetzung. Durch frühzeitiges Handeln können Hersteller Verzögerungen vermeiden und die Konformität ihrer Maschinen sicherstellen.


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